- a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
- b)
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,
- c)
eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind,
- d)
Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu den zur Finanzbranche gehörenden Konzernunternehmen und zu den Konzernunternehmen, die nicht zur Finanzbranche gehören, und
- e)
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,
- aa)
bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und
- bb)
über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder
- f)
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;