zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 15 VERHÄLTNIS DER ANSPRÜCHE (1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will. (2) Die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 116 BESTELLUNG EINER DIENSTBARKEIT (1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN AUSGLEICH BERUFLICHER BENACHTEILIGUNGEN FÜR OPFER POLITISCHER VERFOLGUNG IM BEITRITTSGEBIET (BERUFLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - BERREHAG) § 28 KOSTEN FÜR LEISTUNGEN NACH DEM ZWEITEN ABSCHNITT (1) Von den Aufwendungen, die den Ländern ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 12 REHABILITIERUNGSBEHÖRDE (1) Die Aufhebung oder die Feststellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 16 AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS (1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 117 EINWENDUNGEN DES GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS (1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn 1. die weitere Mitbenutzung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN AUSGLEICH BERUFLICHER BENACHTEILIGUNGEN FÜR OPFER POLITISCHER VERFOLGUNG IM BEITRITTSGEBIET (BERUFLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - BERREHAG) § 29 KOSTEN FÜR LEISTUNGEN NACH DEM DRITTEN ABSCHNITT Von den Aufwendungen, die den Ländern durch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 13 VERWALTUNGSVERFAHREN (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 17 PFLEGER FÜR GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER UND INHABER DINGLICHER RECHTE (1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 118 ENTGELT (1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder ...