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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 25 FREIGABE ZUM INVERKEHRBRINGEN (1) Die Freigabe zum Inverkehrbringen darf nur nach vorher erstellten ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 26 INVERKEHRBRINGEN UND EINFUHR (1) Wirkstoffe oder Zwischenprodukte, die im Geltungsbereich des ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 27 RÜCKSTELLMUSTER (1) Von jeder Wirkstoffcharge sind ordnungsgemäß gekennzeichnete Muster in einem ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 28 BEANSTANDUNGEN UND RÜCKRUF (1) Alle qualitätsbezogenen Beanstandungen sind in Betrieben und Einrichtungen ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 29 AUFBEWAHRUNG DER DOKUMENTATION (1) Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstellung einschließlich ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 31 ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR BLUTSPENDEEINRICHTUNGEN (1) Das QM-System nach § 3 Abs. 1 muss nach ...
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(ARZNEIMITTELHANDELSVERORDNUNG - AM-HANDELSV) § 4 UMFÜLLEN, ABPACKEN UND KENNZEICHNEN VON ARZNEIMITTELN (1) Es dürfen nur solche Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe umgefüllt oder abgepackt werden, deren erforderliche Qualität festgestellt ist. (2) Durch räumliche oder zeitliche Trennung der einzelnen ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 32 ERGÄNZENDE ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (1) Das QM-System nach § 3 Abs. 1 muss für Gewebeeinrichtungen ...