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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
Dokument 311 - 320 von 383 Treffer,
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 28 BBesG - Einzelnorm



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und 5. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden. (6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet. * zum Seitenanfang ...
- § 5a AuslZuschlV - Einzelnorm



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ODER DES EHEGATTEN (1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ...
- § 16b EZulV - Einzelnorm



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entsprechend. (4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Art 21 VReformG - Einzelnorm



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NEUBEKANNTMACHUNGSERLAUBNISSE (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, ...
- Eingangsformel UniBwLeistBV - Einzelnorm



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DEN UNIVERSITÄTEN DER BUNDESWEHR (LEISTUNGSBEZÜGEVERORDNUNG UNIBW - UNIBWLEISTBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: * zum ...
- § 16 1. BesVNG - Einzelnorm



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VEREINHEITLICHUNG UND NEUREGELUNG DES BESOLDUNGSRECHTS IN BUND UND LÄNDERN (1. BESVNG) § 16 Die Zulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vorschrift den Bezügen der vorhandenen ...
- § 16c EZulV - Einzelnorm



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AUF DEM LUFTWEG (1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der ...
- § 69j BeamtVG - Einzelnorm



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, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe ...
- § 3 BEDBPStruktG - Einzelnorm



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3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- I. BMGSErnAnO 2003 - Einzelnorm



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zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf - die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, - die Direktorin oder den Direktor ...
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