zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 318 VERÖFFENTLICHUNGEN (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 14 FINANZIERUNG, OFFENLEGUNG SÄMTLICHER VEREINBARUNGEN Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 50 ENTGELT BEI DER VERMITTLUNG SUBSTITUTIVER KRANKENVERSICHERUNGSVERTRÄGE (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 149 PRÄMIENZUSCHLAG IN DER SUBSTITUTIVEN KRANKENVERSICHERUNG In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234P INFORMATION DER VERSORGUNGSEMPFÄNGER (1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 319 BEKANNTMACHUNG VON MAßNAHMEN (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 15 GESCHÄFTSPLAN, DARSTELLUNG STRATEGISCHER ZIELE UND PLÄNE (1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 50A ENTGELT BEI DER VERMITTLUNG VON RESTSCHULDVERSICHERUNGEN (1) Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 150 GUTSCHRIFT ZUR ALTERUNGSRÜCKSTELLUNG; DIREKTGUTSCHRIFT (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 235 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN ZUR FINANZAUFSICHT (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung Vorschriften ...