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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes *) (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)
§ 15 Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne

(1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Erwerbs oder der Erhöhung und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Hierzu zählen insbesondere:
1.
die Beweggründe für den Erwerb oder die Erhöhung,
2.
die mittelfristigen Vermögens- und Ertragsziele,
3.
eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten,
4.
eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und
5.
allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Wechselwirkungen mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern sowie Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
1.
die prognostizierten aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Solvabilitätskennziffern oder -quoten,
2.
die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen,
3.
ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte.
Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen:
1.
die Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse,
2.
die Änderungen der Rechnungslegungsmethode und wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision, Geldwäscheprävention und der Compliance-Funktion und zu einem Wechsel bei den für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen,
3.
die wesentlichen Änderungen der eingesetzten IT-Systeme und IT-Sicherheitssysteme und
4.
die Auswirkungen auf die Grundsätze für die Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
Ist das Zielunternehmen ein Lebensversicherungsunternehmen oder ein Pensionsfonds, so sind die Angaben nach den Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Geschäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen kürzeren Zeitraum zulassen.
(2) Wenn durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von mindestens 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
1.
aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und
2.
aussagekräftige Angaben nach Absatz 3, die zusätzlich detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.
(3) Wenn durch den Erwerb oder durch die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
1.
eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgt werden; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb oder der Erhöhung die Anteilshöhe verändert werden soll,
2.
die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür und
3.
Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird.