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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes *) (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)
§ 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten

(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde in der Vergangenheit bereits eingereicht hat, soweit die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben noch zutreffen, es sei denn, die Unterlagen und Erklärungen liegen bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde nicht mehr vor. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 zu bestätigen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern. Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 8 und 9, müssen neu eingereicht werden, wenn sie seit der Ausstellung älter als zwölf Monate sind oder wenn vor Ablauf dieser zwölf Monate Änderungen eingetreten sind.
(2) Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach § 14 nicht beigefügt werden.
(4) Ist der Anzeigepflichtige eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(5) Ist der Anzeigepflichtige eine Versicherungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.
(7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen oder zugelassener Pensionsfonds, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die Transaktion auswirkt, ausreichend.
(8) Wird der Anzeigepflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2261 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15) geändert worden ist, oder nach Maßgabe der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74) geändert worden ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen.
(10) Im Fall des Absatzes 9 müssen ferner Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht eingereicht werden, soweit das anzeigepflichtige Unternehmen nicht an der Spitze des Konzerns steht und lediglich indirekte Beteiligungen erwirbt oder erhöht.
(11) Den Anzeigen können statt der Arbeitszeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 eine Liste von Referenzpersonen mit Angabe der E-Mail-Adresse sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist.
(12) Den Anzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und 5 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist.
(12a) Handelt es sich beim Zielunternehmen um ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt,
1.
müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie nach § 15 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden;
2.
müssen Anzeigepflichtige, die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einreichen, soweit es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb des Konzerns handelt;
3.
kann die Bundesanstalt auf die Einreichung von Unterlagen und Erklärungen ganz oder teilweise verzichten, wenn das Zielunternehmen sich in Abwicklung befindet.
Die Bundesanstalt unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf die Einreichung nach Satz 1 Nummer 3 verzichtet.
(13) Für die Absätze 2 bis 10, den Absatz 12 sowie den Absatz 12a gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

Fußnote

(+++ §§ 4, 5 u. 16: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 AnzV 2016 +++)