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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 36 BE- ODER VERARBEITUNG UND LAGERUNG DURCH DIE GEWEBEEINRICHTUNG (1) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 37 PRÜFUNG VON GEWEBE UND GEWEBEZUBEREITUNGEN (1) Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Spezifikation ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 38 FREIGABE DURCH DIE GEWEBEEINRICHTUNG (1) Die Freigabe von Gewebe oder Gewebezubereitungen darf ...
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IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIGAV) § 23 BERATUNG (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen auf deren Anfrage vor Einreichung des Antrags auf Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung ...
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PFLEGEANWENDUNGEN NACH DEM ELFTEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (DIGITALE PFLEGEANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIPAV) § 19 BERATUNG (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät Hersteller digitaler Pflegeanwendungen auf deren Anfrage vor Einreichung des Antrags auf Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 39 INVERKEHRBRINGEN, EINFUHR UND TRANSPORT DURCH DIE GEWEBEEINRICHTUNG (1) Gewebe und Gewebezubereitungen ...
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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 40 MELDUNG SCHWERWIEGENDER UNERWÜNSCHTER REAKTIONEN UND SCHWERWIEGENDER ZWISCHENFÄLLE UND RÜCKRUF ...