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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 41 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 41 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die ...
- § 37 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 37 ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN UND PRAKTISCHEN PRÜFUNG; FOLGE DER NICHTZULASSUNG (1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung
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- § 54 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 54 VERJÄHRUNG DES AUSGLEICHSANSPRUCHS Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von
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- Schlußformel SeeSchAÜV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN AUF DEM GEBIET DER SEESCHIFFAHRT ZUR AUSÜBUNG AUF DIE BUNDESPOLIZEI UND DIE ZOLLVERWALTUNG (SEESCHIFFAHRTSAUFGABEN-ÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG) SCHLUßFORMEL Der Bundesminister für Verkehr * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 38 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 38 GEGENSTAND, DURCHFÜHRUNG UND PROTOKOLL DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG (1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten
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- § 55 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 55 AUSGLEICHSPFLICHTIGER, ERSATZANSPRÜCHE (1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Amtshandlungen eines Beamten der Polizei des Landes gemäß § 64 Abs.
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- § 39 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 39 BEWERTUNG UND RANGPUNKTZAHL DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG (1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet. (2) Aus den
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- § 56 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 56 RECHTSWEG Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Fußnote (+++ § 56
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- § 40 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 40 BESTEHEN DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
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- § 41 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 41 GEGENSTAND, DURCHFÜHRUNG UND PROTOKOLL DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind
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