zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 42 KRANKENBEHANDLUNG (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen 1. Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 43 ERGÄNZENDE LEISTUNGEN DER KRANKENBEHANDLUNG (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Krankenbehandlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 44 SACHLEISTUNGSPRINZIP, KOSTENBETEILIGUNG (1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 45 NACHWEISPFLICHT Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 46 VERSORGUNG MIT HILFSMITTELN, PAUSCHBETRAG FÜR AUßERGEWÖHNLICHEN VERSCHLEIß VON KLEIDUNG UND WÄSCHE (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 47 KRANKENGELD DER SOZIALEN ENTSCHÄDIGUNG (1) Geschädigte erhalten bei einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 48 BEIHILFE BEI ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNG DER ERWERBSGRUNDLAGE (1) Führt eine notwendige ambulante oder stationäre Behandlung einer anerkannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 49 ZUSCHÜSSE BEI ZAHNERSATZ Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 50 ERSTATTUNG VON KOSTEN BEI SELBST BESCHAFFTER KRANKENBEHANDLUNG (1) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst beschaffte notwendige Behandlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 51 ERSTATTUNG VON KOSTEN FÜR KRANKENBEHANDLUNG BEI VORÜBERGEHENDEM AUSLANDSAUFENTHALT (1) Geschädigten werden bei einem vorübergehenden Aufenthalt ...