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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'
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- § 36 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 36 HYPOTHEK, GRUNDSCHULD, RENTENSCHULD, REALLAST (1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, können die Inhaber solcher dinglichen Rechte
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- § 4 ErholNutzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 4 ZINSANPASSUNGEN Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung
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- § 37 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 37 ANSPRUCH AUF BEFREIUNG VON DINGLICHER HAFTUNG Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer Befreiung von einer dinglichen Haftung verlangen, die er
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- § 5 ErholNutzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 5 ERMÄßIGUNG DES ERBBAUZINSES Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich 1. in den ersten zwei Jahren
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- § 38 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 38 BESTELLUNG EINES ERBBAURECHTS FÜR EINEN ÜBERLASSUNGSVERTRAG (1) Ist dem Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages übergeben worden
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- Inhaltsübersicht SchuldRAnpG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) INHALTSÜBERSICHT Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 17 Abschnitt 1 Anwendungsbereich §§ 1 bis 3 Abschnitt
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- § 6 ErholNutzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 6 DAUER DES ERBBAURECHTS Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre. * zum Seitenanfang
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- § 39 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 39 MEHRERE ERBBAURECHTE AUF EINEM GRUNDSTÜCK, GESAMTERBBAURECHTE, NACHBARERBBAURECHTE (1) An einem Grundstück können mehrere Erbbaurechte bestellt werden
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- § 7 ErholNutzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 7 ZULÄSSIGE NUTZUNG, HEIMFALLANSPRUCH (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Vereinbarung im Erbbaurechtsvertrag
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- § 40 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 40 WOHNUNGSERBBAURECHT (1) Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes
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