zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 70 PREISBEMESSUNG NACH DEM UNGETEILTEN BODENWERT (1) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 6 DAUER DES ERBBAURECHTS Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 10 (1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht jedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die Gesamthänder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 71 NACHZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 57 VORKAUFSRECHT DES NUTZERS (1) Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das Grundstück erstmals an einen Dritten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 7 ZULÄSSIGE NUTZUNG, HEIMFALLANSPRUCH (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Vereinbarung im Erbbaurechtsvertrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 11 VERTRETUNGSBEFUGNIS (1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person sind bis zu einer Übertragung gemäß ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 72 AUSGLEICH WEGEN ABWEICHENDER GRUNDSTÜCKSGRÖßE (1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DER IM BEITRITTSGEBIET ZU ERHOLUNGSZWECKEN VERLIEHENEN NUTZUNGSRECHTE (ERHOLUNGSNUTZUNGSRECHTSGESETZ - ERHOLNUTZG) § 8 ANWENDBARKEIT DES SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZES Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im ...