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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 4 TVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TARIFVERTRAGSGESETZ (TVG) § 4 WIRKUNG DER RECHTSNORMEN (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen,
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- § 8 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung
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- § 4a TVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TARIFVERTRAGSGESETZ (TVG) § 4A TARIFKOLLISION (1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden. (2) Der Arbeitgeber kann
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- § 9 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 9 ABSCHLUßPRÜFUNG (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
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- § 5 TVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TARIFVERTRAGSGESETZ (TVG) § 5 ALLGEMEINVERBINDLICHKEIT (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden
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- § 10 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 10 ÜBERGANGSREGELUNG Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
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- § 6 TVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TARIFVERTRAGSGESETZ (TVG) § 6 TARIFREGISTER Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit
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- § 11 WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN § 11 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 7 TVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TARIFVERTRAGSGESETZ (TVG) § 7 ÜBERSENDUNGS- UND MITTEILUNGSPFLICHT (1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift
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- Anlage I WinzerAusbV 1997 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN ANLAGE I (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WINZER/ZUR WINZERIN - SACHLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle: BGBl. I 1997, 164 - 169) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im
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