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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 4 AMRabG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RABATTE FÜR ARZNEIMITTEL § 4 ANGABEN AUF DEM VERORDNUNGSBLATT Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die der Abschlagspflicht nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a oder 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an Personen, die diese nicht
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- § 2 FAVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ANPASSUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRÄGEN (FESTBETRAGS-ANPASSUNGSVERORDNUNG - FAVO) § 2 (1) Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
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- § 3 FAVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ANPASSUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRÄGEN (FESTBETRAGS-ANPASSUNGSVERORDNUNG - FAVO) § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die nach § 1 angepassten und nach § 2 angeglichenen Festbeträge werden mit Wirkung vom 1
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- § 18 IfSG - Einzelnorm



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Mittel und Verfahren das Robert Koch-Institut, 2. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und 3. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das Umweltbundesamt.Das Robert Koch-Institut erteilt die ...
- § 7b AM-HandelsV - Einzelnorm



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(ARZNEIMITTELHANDELSVERORDNUNG - AM-HANDELSV) § 7B RÜCKNAHME VON ARZNEIMITTELN (1) Nimmt der Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels gelieferte Arzneimittel vom Empfänger zurück, so sind diese bis zu einer Entscheidung über ihre weitere Verwendung getrennt von den zur Abgabe bestimmten Beständen zu ...
- Anlage FAVO - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ANPASSUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRÄGEN (FESTBETRAGS-ANPASSUNGSVERORDNUNG - FAVO) ANLAGE (ZU § 1) (Inhalt: nicht darstellbare Anlage, Fundstelle: BGBl. I 2001, 2898 - 2944, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 14 ApBetrO - Einzelnorm



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soweit unterschiedlich, des Herstellers, 2. Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl, 3. Art der Anwendung, 4. Gebrauchsanweisung, sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird, 5. Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art sowie ...
- § 10 AM-HandelsV - Einzelnorm



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§ 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder b) (weggefallen) 2. als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person a) entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt, b) entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt, c) entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
- § 24b AMG - Einzelnorm



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Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt werden. (2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1 erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz ...
- § 19 ApBetrO - Einzelnorm



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nach Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 4, zu dokumentieren. Soweit in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c das Arzneimittel nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben. (2) Verschreibungspflichtige Arzneimittel ...
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