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VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 44 ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES VIERTEN GESETZES ZUR ÄNDERUNG ARZNEIMITTELRECHTLICHER UND ANDERER ...
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ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BESCHÄFTIGTEN DES BUNDESINSTITUTS FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE IN ANGELEGENHEITEN NACH DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN TRENNUNGSGELDVERORDNUNG IN VERBINDUNG ...
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ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BESCHÄFTIGTEN DES BUNDESINSTITUTS FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE IN ANGELEGENHEITEN NACH DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN TRENNUNGSGELDVERORDNUNG IN VERBINDUNG ...
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ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BESCHÄFTIGTEN DES BUNDESINSTITUTS FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE IN ANGELEGENHEITEN NACH DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN TRENNUNGSGELDVERORDNUNG IN VERBINDUNG ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NUTZENBEWERTUNG VON ARZNEIMITTELN NACH § 35A ABSATZ 1 SGB V FÜR ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN NACH § 130B SGB V (ARZNEIMITTEL-NUTZENBEWERTUNGSVERORDNUNG - AM-NUTZENV) § 9 OFFENLEGUNG (1) Das Dossier wird gleichzeitig mit der Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 2 auf der ...
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ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BESCHÄFTIGTEN DES BUNDESINSTITUTS FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE IN ANGELEGENHEITEN NACH DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN TRENNUNGSGELDVERORDNUNG IN VERBINDUNG ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NUTZENBEWERTUNG VON ARZNEIMITTELN NACH § 35A ABSATZ 1 SGB V FÜR ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN NACH § 130B SGB V (ARZNEIMITTEL-NUTZENBEWERTUNGSVERORDNUNG - AM-NUTZENV) § 10 ÜBERGANGSREGELUNGEN (1) Für bis zum 31. Juli 2011 einzureichende Dossiers berät der Gemeinsame ...
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erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ...
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Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt werden. (2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1 erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz ...