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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
Dokument 371 - 380 von 765 Treffer,
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- § 39 BörsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÖRSENGESETZ (BÖRSG) § 39 WIDERRUF DER ZULASSUNG BEI WERTPAPIEREN (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer
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- § 21 ProdSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEREITSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF DEM MARKT * (PRODUKTSICHERHEITSGESETZ - PRODSG) § 21 BEFUGNIS FÜR DIE TÄTIGKEIT ALS GS-STELLE (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei der Befugnis
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- § 16 NABEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NETZAUSBAUBESCHLEUNIGUNGSGESETZ ÜBERTRAGUNGSNETZ (NABEG) § 16 VERÄNDERUNGSSPERREN (1) Die Bundesnetzagentur kann mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit
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- § 54 GWB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 54 EINLEITUNG DES VERFAHRENS, BETEILIGTE, BETEILIGTENFÄHIGKEIT (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz
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- § 10b LuftVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRSGESETZ (LUFTVG) § 10B PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN IM TRANSEUROPÄISCHEN VERKEHRSNETZ (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben der Anlage durchgeführt, dessen geschätzte Gesamtkosten
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- § 88 WDO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WEHRDISZIPLINARORDNUNG (WDO) § 88 VERHANDLUNGSUNFÄHIGKEIT ODER ABWESENHEIT DER SOLDATIN ODER DES SOLDATEN BEI GERICHTLICHEN DISZIPLINARVERFAHREN (1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die
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- § 35 37. BImSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUFASSUNG DER SIEBENUNDDREIßIGSTEN VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES 1, 2 (VERORDNUNG ZUR ANRECHNUNG VON STROMBASIERTEN KRAFTSTOFFEN UND MITVERARBEITETEN BIOGENEN ÖLEN AUF DIE TREIBHAUSGASQUOTE) (37. BIMSCHV
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- § 16 SeeArbG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SEEARBEITSGESETZ (SEEARBG) § 16 ZULASSUNG VON ÄRZTEN (1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er 1. die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit
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- § 5 EEMD-ZVAnl II - Einzelnorm



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durch den Mauterheber mitgeteilt. Der Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der sofortigen Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in sein gesamtes Vermögen. (2) Die Pflichten des Anbieters im Zusammenhang mit der Auskehr der Mauteinnahmen sowie den einzelnen ...
- Act for the Better Protection of Whistleblowers (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Justice Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) Version
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