zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 53A VERFAHREN ÜBER EINE EINHEITLICHE STELLE, ENTSCHEIDUNGSFRIST (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DEN STAATLICH ANERKANNTEN AUSBILDUNGSBERUFEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES (ÖFFENTLICHER-DIENST-ABSCHLUSSPRÜFUNGSVERORDNUNG - ÖDAPRV) § 14 AUSSCHLUSS VON DER MITWIRKUNG BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 105 DURCHFÜHRUNG VON TERMINEN (1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 7 GRENZÜBERSCHREITENDE AUSKÜNFTE UND PRÜFUNGEN (1) Nationale Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 21 ANMELDUNG ALTER RECHTE UND ALTER BEFUGNISSE (1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) § 40 FORM DER BESTELLUNG; AMTSEID; WIDERRUF (1) Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE UNBRAUCHBARMACHUNG VON KRIEGSWAFFEN UND ÜBER DEN UMGANG MIT UNBRAUCHBAR GEMACHTEN KRIEGSWAFFEN (KRIEGSWAFFENUNBRAUCHBARMACHUNGS- UND -UMGANGSVERORDNUNG - KRWAFFUNBRUMGV) § 15 FORMERFORDERNISSE (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 21 VORZEITIGE BESITZEINWEISUNG (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS BEI DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG ZUR BEWERTUNG BEABSICHTIGTER INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DES WEINKONSUMS AUF DIE GESUNDHEIT UND DAS VERHALTEN (WEINKONSUM-AUSWIRKUNGS-SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE BERUFSORDNUNG DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG - WPO) § 58A MITGLIEDERAKTEN (1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig ...