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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 381 - 390 von 648 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 67 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 67 FERNBLEIBEN UND RÜCKTRITT (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung ...
§ 33 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 33 BEWERTUNG UND BESTEHEN DER DIPLOMARBEIT (1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Prozent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten ...
§ 68 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 68 ORDNUNGSVERSTOß (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an ...
§ 2 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 2 ZIELE DER AUSBILDUNG (1) Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforderliche Fach ...
§ 34 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 34 ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen ...
§ 69 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 69 PRÜFUNGSAKTEN UND EINSICHTNAHME (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt. (2) In die Prüfungsakte werden ...
Eingangsformel BPolDKlZustAnO - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESPRÄSIDENTEN ÜBER DEN ERLASS DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIENSTKLEIDUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIDIENSTKLEIDUNG-ZUSTÄNDIGKEITSANORDNUNG - BPOLDKLZUSTANO) EINGANGSFORMEL  Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
§ 70 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 70 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen ...
§ 1 BPolDKlZustAnO - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESPRÄSIDENTEN ÜBER DEN ERLASS DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIENSTKLEIDUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIDIENSTKLEIDUNG-ZUSTÄNDIGKEITSANORDNUNG - BPOLDKLZUSTANO) § 1  Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des Inspekteurs ...
§ 4 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 4 DAUER UND GLIEDERUNG (1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. (2) Näheres ...
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