zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 27 VERWENDEN VON AUSSCHANKMAßEN Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 28 ABGABE VON FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 29 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERWENDEN VON MESSGERÄTEN ZUR BESTIMMUNG DER DOSIS ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 30 PFLICHTEN BEIM VERWENDEN EINER ÖFFENTLICHEN WAAGE Wer eine öffentliche Waage verwendet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 31 PFLICHTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG ÖFFENTLICHER WÄGUNGEN Wer eine öffentliche Waage verwendet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 32 NACHWEIS DES WÄGEERGEBNISSES (1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 33 PFLICHTEN DER ANTRAGSTELLENDEN PERSON BEI DER EICHUNG (1) Die antragstellende Person ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 34 EICHFRIST (1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 35 VERLÄNGERUNG DER EICHFRIST AUF GRUND VON STICHPROBENVERFAHREN Die nach § 40 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 36 DURCHFÜHRUNG DER EICHUNG Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37 ...