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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
Dokument 381 - 390 von 636 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 5 PfandBG - Einzelnorm



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Treugebers gelten, obwohl sie nicht übertragen sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes. (1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister einzutragenden personenbezogenen Daten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke der Refinanzierung ...
- § 40 KAGB - Einzelnorm



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Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2a) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen 1. dieses ...
- § 136 KAGB - Einzelnorm



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über die Prüfung der offenen Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die ...
- § 32 BörsG - Einzelnorm



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mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme ...
- Anhang 6 BSI-KritisV - Einzelnorm



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zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes. 1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers ...
- § 23 KMAG - Einzelnorm



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der Absätze 1 bis 4 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 41 KAGB - Einzelnorm



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. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 27 KrZwMG - Einzelnorm



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Kreditdienstleistungsinstituts Rechnung zu tragen. Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 des Kreditwesengesetzes zusammen. (2) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats ...
- § 49 SAG - Einzelnorm



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11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen ...
- § 140 SAG - Einzelnorm



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die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie 8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist. (3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme ...
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