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Trefferliste für 'berichtigung'
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- § 755 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 755 BERICHTIGUNG EINER GESAMTSCHULD (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung
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- § 756 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 756 BERICHTIGUNG EINER TEILHABERSCHULD Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung
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- § 4 AFIV - Einzelnorm



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DIE ZAHLUNG VON MITTELN AUS DEN AGRAR- UND FISCHEREIFONDS DER EUROPÄISCHEN UNION (AGRAR- UND FISCHEREIFONDS-INFORMATIONEN-VERORDNUNG - AFIV) § 4 BERICHTIGUNG, EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG UND LÖSCHUNG VON INFORMATIONEN (1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen ...
- § 47 PStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 47 BERICHTIGUNG NACH ABSCHLUSS DER BEURKUNDUNG (1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem
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- § 48 PStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 48 BERICHTIGUNG AUF ANORDNUNG DES GERICHTS (1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den
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- § 5 ZTRV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINRICHTUNG UND FÜHRUNG DES ZENTRALEN TESTAMENTSREGISTERS (TESTAMENTSREGISTER-VERORDNUNG - ZTRV) § 5 LÖSCHUNG, BERICHTIGUNG UND ERGÄNZUNG Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde 1. gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde ...
- § 39 MarkenG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ VON MARKEN UND SONSTIGEN KENNZEICHEN (MARKENGESETZ - MARKENG) § 39 ZURÜCKNAHME, EINSCHRÄNKUNG UND BERICHTIGUNG DER ANMELDUNG (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ...
- § 6c BSIG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK (BSI-GESETZ - BSIG) § 6C RECHT AUF BERICHTIGUNG (1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und ...
- § 13 BVerfSchG - Einzelnorm



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ANGELEGENHEITEN DES VERFASSUNGSSCHUTZES UND ÜBER DAS BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ (BUNDESVERFASSUNGSSCHUTZGESETZ - BVERFSCHG) § 13 VERWENDUNG UND BERICHTIGUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN AKTEN (1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig ...
- § 16 EUGewSchVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM EUROPÄISCHEN GEWALTSCHUTZVERFAHREN (EU-GEWALTSCHUTZVERFAHRENSGESETZ - EUGEWSCHVG) § 16 BERICHTIGUNG UND AUFHEBUNG VON BESCHEINIGUNGEN Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten
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