zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EDELSTEINFASSER UND ZUR EDELSTEINFASSERIN * (EDELSTEINFASSER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - EDLSTFAUSBV) § 4 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BAUWERKSABDICHTER/ZUR BAUWERKSABDICHTERIN § 4 GLIEDERUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln: 1. im ersten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BIOLOGIEMODELLMACHER UND ZUR BIOLOGIEMODELLMACHERIN* (BIOLOGIEMODELLMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BMMAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ASPHALTBAUER (ASPHALTBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - ASPHAUSBV) § 4 GLIEDERUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern: 1. berufliche Grundbildung in überbetrieblichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EDELSTEINSCHLEIFER UND ZUR EDELSTEINSCHLEIFERIN* (EDELSTEINSCHLEIFERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - EDSCHLEIFAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EISENBAHNER IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG UND ZUR EISENBAHNERIN IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG * (ZUGVERKEHRSSTEUERUNGSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZVSAUSBV) § 4 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SOZIALVERSICHERUNGSFACHANGESTELLTEN/ZUR SOZIALVERSICHERUNGSFACHANGESTELLTEN § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SERVICEKAUFMANN IM LUFTVERKEHR UND ZUR SERVICEKAUFFRAU IM LUFTVERKEHR* (SERVICEKAUFLEUTE-LUFTVERKEHR-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SERVKFLLUFTVAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GIEßEREIMECHANIKER UND ZUR GIEßEREIMECHANIKERIN* (GIEßEREIMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GMAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens ...