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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 391 - 400 von 648 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 36 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 36 BEWERTUNG UND BESTEHEN DER MÜNDLICHEN ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte ...
§ 5 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 5 AUSBILDUNGSGEBIETE (1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt. (2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus ...
§ 37 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 37 BESTEHEN DER LAUFBAHNPRÜFUNG, GESAMTNOTE (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf ...
§ 3 BPolDKlZustAnO - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESPRÄSIDENTEN ÜBER DEN ERLASS DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIENSTKLEIDUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIDIENSTKLEIDUNG-ZUSTÄNDIGKEITSANORDNUNG - BPOLDKLZUSTANO) § 3  Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig ...
§ 38 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 38 ABSCHLUSSZEUGNIS, AKADEMISCHER GRAD, BESCHEID BEI NICHTBESTEHEN (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein ...
Schlussformel BPolDKlZustAnO - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESPRÄSIDENTEN ÜBER DEN ERLASS DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIENSTKLEIDUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIDIENSTKLEIDUNG-ZUSTÄNDIGKEITSANORDNUNG - BPOLDKLZUSTANO) SCHLUSSFORMEL  Der Bundespräsident * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 7 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 7 AUSBILDUNGSPLAN In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie 1. Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie 2. ...
§ 39 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 39 FERNBLEIBEN UND RÜCKTRITT (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung ...
§ 8 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 8 ZUSTÄNDIGKEIT Für die Organisation und Durchführung des Prüfungsgespräches ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie zuständig ...
§ 40 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 40 TÄUSCHUNG, ORDNUNGSVERSTOß (1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran ...
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