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- § 112 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 112 VORAUSSETZUNGEN DER UNTERSUCHUNGSHAFT; HAFTGRÜNDE (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden
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- § 19c TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 19C WEITERE MAßNAHMEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1) Erfüllt
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- § 112a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 112A HAFTGRUND DER WIEDERHOLUNGSGEFAHR (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und
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- § 20 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 20 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des §
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- § 113 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 113 UNTERSUCHUNGSHAFT BEI LEICHTEREN TATEN (1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr
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- § 21 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 21 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Für Triebfahrzeugführer, die
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- § 114 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 114 HAFTBEFEHL (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer
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- § 22 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 22 ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN Bis zum Ablauf des 31. Dezember
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- § 114a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 114A AUSHÄNDIGUNG DES HAFTBEFEHLS; ÜBERSETZUNG Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in
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- Anlage 1 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) ANLAGE 1 (ZU § 3 ABSATZ 1 SATZ 2 NUMMER 1, § 5 ABSATZ 1 UND
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