zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 7 AUSBILDUNGSPLAN Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERBESSERUNG DES MIETRECHTS UND ZUR BEGRENZUNG DES MIETANSTIEGS SOWIE ZUR REGELUNG VON INGENIEUR- UND ARCHITEKTENLEISTUNGEN § 1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 8 SCHRIFTLICHER AUSBILDUNGSNACHWEIS Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERBESSERUNG DES MIETRECHTS UND ZUR BEGRENZUNG DES MIETANSTIEGS SOWIE ZUR REGELUNG VON INGENIEUR- UND ARCHITEKTENLEISTUNGEN § 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke im Sinne ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 9 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERBESSERUNG DES MIETRECHTS UND ZUR BEGRENZUNG DES MIETANSTIEGS SOWIE ZUR REGELUNG VON INGENIEUR- UND ARCHITEKTENLEISTUNGEN § 3 § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 10 ABSCHLUSSPRÜFUNG/GESELLENPRÜFUNG (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERBESSERUNG DES MIETRECHTS UND ZUR BEGRENZUNG DES MIETANSTIEGS SOWIE ZUR REGELUNG VON INGENIEUR- UND ARCHITEKTENLEISTUNGEN § 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 11 BESTEHENDE BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERBESSERUNG DES MIETRECHTS UND ZUR BEGRENZUNG DES MIETANSTIEGS SOWIE ZUR REGELUNG VON INGENIEUR- UND ARCHITEKTENLEISTUNGEN § 2 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Soweit ...