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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 43 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 43 BEENDIGUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis
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- § 29 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 29 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang
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- § 18 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 18 BESTEHEN DER KLAUSUREN Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. * zum ...
- § 30 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 30 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang
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- § 19 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 19 WIEDERHOLUNG VON KLAUSUREN (1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. (2) Jede der beiden Klausuren ...
- § 45 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 45 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser
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- § 20 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 20 SEMINARARBEIT (1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit ...
- § 21 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 21 BESTEHEN DER SEMINARARBEIT Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht ...
- § 125a BRRG - Einzelnorm



... , der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei geleistet hat, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung ...
- § 73 AufenthG - Einzelnorm



... an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann ...
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