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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 411 - 420 von 659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 35 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 35 BEWERTUNG DER KLAUSUREN (1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet. (2 ...
§ 36 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 36 BESTEHEN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der ...
§ 37 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 37 ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN UND PRAKTISCHEN PRÜFUNG; FOLGE DER NICHTZULASSUNG (1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ...
§ 38 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 38 GEGENSTAND, DURCHFÜHRUNG UND PROTOKOLL DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG (1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten ...
§ 39 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 39 BEWERTUNG UND RANGPUNKTZAHL DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG (1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet. (2) Aus den ...
§ 40 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 40 BESTEHEN DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung ...
§ 70 BBesG - Einzelnorm*
... § 70 DIENSTKLEIDUNG, HEILFÜRSORGE, UNTERKUNFT FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE DES BUNDES (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen ...
§ 41 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 41 GEGENSTAND, DURCHFÜHRUNG UND PROTOKOLL DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind ...
§ 42 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 42 BEWERTUNG UND RANGPUNKTZAHL DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet. (2) Aus ...
§ 43 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 43 ANWESENHEIT WEITERER PERSONEN BEI DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei ...
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