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- Anlage 34 SokaSiG - Einzelnorm



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§ 6 Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte § 7 Versicherungsnachweisheft für Angestellte § 8 Verwendung des Versicherungsnachweisheftes Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende § 9 Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer ...
- Anlage 35 SokaSiG - Einzelnorm



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§ 6 Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte § 7 Versicherungsnachweisheft für Angestellte § 8 Verwendung des Versicherungsnachweisheftes Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende § 9 Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer ...
- § 37 BFöV - Einzelnorm



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(BERUFSFÖRDERUNGSVERORDNUNG - BFÖV) § 37 AUSSTELLEN VON BESCHEINIGUNGEN UND NACHWEISEN ZUR ZIVILBERUFLICHEN ANERKENNUNG MILITÄRISCHER AUSBILDUNG UND VERWENDUNG Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Art und Umfang ...
- § 6a BeamtVG - Einzelnorm



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, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils ...
- § 2 MessEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT, IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG SOWIE ÜBER FERTIGPACKUNGEN (MESS- UND EICHGESETZ - MESSEG) § 2 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner
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- § 69m BeamtVG - Einzelnorm



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AUS ANLASS DES BESOLDUNGSSTRUKTURENMODERNISIERUNGSGESETZES (1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder 2. bereits beendet war und der Beamte auf Grund ...
- § 1 StZG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERSTELLUNG DES EMBRYONENSCHUTZES IM ZUSAMMENHANG MIT EINFUHR UND VERWENDUNG MENSCHLICHER EMBRYONALER STAMMZELLEN (STAMMZELLGESETZ - STZG) § 1 ZWECK DES GESETZES Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung, die Menschenwürde
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- § 6 StZG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERSTELLUNG DES EMBRYONENSCHUTZES IM ZUSAMMENHANG MIT EINFUHR UND VERWENDUNG MENSCHLICHER EMBRYONALER STAMMZELLEN (STAMMZELLGESETZ - STZG) § 6 GENEHMIGUNG (1) Jede Einfuhr und jede Verwendung embryonaler Stammzellen bedarf der Genehmigung
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- § 1 ElektroStoffV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR BESCHRÄNKUNG DER VERWENDUNG GEFÄHRLICHER STOFFE IN ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN 1 , 2 (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTE-STOFF-VERORDNUNG - ELEKTROSTOFFV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen
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- § 2 ElektroStoffV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR BESCHRÄNKUNG DER VERWENDUNG GEFÄHRLICHER STOFFE IN ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN 1 , 2 (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTE-STOFF-VERORDNUNG - ELEKTROSTOFFV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Elektro
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