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Trefferliste für 'binschstro'

Dokument 421 - 430 von 731 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 29.02 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 29.02 ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHT Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu ...
§ 6.20 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.20 VERMEIDUNG VON WELLENSCHLAG 1. Ein Fahrzeug muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an einem stillliegenden oder einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug ...
§ 11.22 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 11.22 REGELUNGEN ÜBER DEN VERKEHR Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise ...
§ 15.07 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.07 ÜBERHOLEN 1. Das Überholen ist verboten. 2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, ausgenommen der Kanalbrücke des Mittellandkanals(km 321,25 ...
§ 18.20 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 18.20 SEGELN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 22.05 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.05 BERGFAHRT Als Bergfahrt gilt     auf dem, den oder der die Fahrt in Richtung Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen Nebenstrecken Spreemündung     Potsdamer Havel Jungfernsee ...
§ 25.19 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 25.19 BENUTZUNG DER SCHLEUSEN, BOOTSSCHLEUSEN UND BOOTSUMSETZANLAGEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 29.03 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 29.03 SORGFALTSPFLICHT BEIM BUNKERN 1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung ...
Inhaltsverzeichnis BinSchStrO - Einzelnorm**
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) INHALTSVERZEICHNIS 1) Erster Teil  Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen       Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen       §§     1.01 Begriffsbestimmungen 1.02 Schiffsführer 1.03 Pflichten der ...
§ 6.21 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.21 ZUSAMMENSTELLUNG DER VERBÄNDE 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes ...
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