Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'aktiengesetz'
Dokument 451 - 460 von 526 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 134b AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 134B MITWIRKUNGSPOLITIK, MITWIRKUNGSBERICHT, ABSTIMMUNGSVERHALTEN (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in
...
- § 239 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 239 ANMELDUNG DER DURCHFÜHRUNG (1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung
...
- § 326 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 326 AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE DER HAUPTGESELLSCHAFT Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft. * zum Seitenanfang
...
- § 56 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 56 KEINE ZEICHNUNG EIGENER AKTIEN. AKTIENÜBERNAHME FÜR RECHNUNG DER GESELLSCHAFT ODER DURCH EIN ABHÄNGIGES ODER IN MEHRHEITSBESITZ STEHENDES UNTERNEHMEN (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein abhängiges Unternehmen
...
- § 134c AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 134C OFFENLEGUNGSPFLICHTEN VON INSTITUTIONELLEN ANLEGERN UND VERMÖGENSVERWALTERN (1) Institutionelle Anleger haben offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen
...
- § 240 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 240 Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. Eine Einstellung in
...
- § 327 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 327 ENDE DER EINGLIEDERUNG (1) Die Eingliederung endet 1. durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft, 2. wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist, 3. wenn sich nicht
...
- Gesetze im Internet - Translations



... Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Translation provided by Ute Reusch for the Federal Anti-Discrimination Agency. AktG Stock Corporation Act (Aktiengesetz - AktG) Übersetzung durch Samson-Übersetzungen GmbH, Dr. Carmen von Schöning. Translation provided by Samson-Übersetzungen GmbH, Dr. Carmen von ...
- Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste



- * Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GESETZE / VERORDNUNGEN - TEILLISTE A A/KAE Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung
...
- Act on Temporary Agency Work (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)



... and the temporary work agency provides for this, 2. between affiliate companies within the meaning of section 18 of the Stock Corporation Act (Aktiengesetz) if the employee is not hired and employed for the purpose of the assignment, 2a. between employers if the assignment only takes place occasionally ...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46
47 48 49 50 51 52 53
neue Volltext-Suche