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Trefferliste für 'arzneimittel'

Dokument 451 - 460 von 901 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 63i AMG - Einzelnorm*
... der Grundlage der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit der Arzneimittel unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle schwerwiegender Zwischenfälle oder schwerwiegender unerwünschter ...
§ 5 GÜG - Einzelnorm*
... HERSTELLUNG VON BETÄUBUNGSMITTELN MISSBRAUCHT WERDEN KÖNNEN (GRUNDSTOFFÜBERWACHUNGSGESETZ - GÜG) § 5 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zuständige Behörde 1. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten, Erlaubnis, Registrierung, Gebührenerhebung ...
§ 35c SGB 5 - Einzelnorm*
... , für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen sind, beruft das Bundesministerium für Gesundheit Expertengruppen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, davon mindestens eine ständige Expertengruppe, die fachgebietsbezogen ergänzt werden kann. Das Nähere zur Organisation ...
§ 8 AMG - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 8 VERBOTE ZUM SCHUTZ VOR TÄUSCHUNG (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die 1. durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität ...
§ 87 SGB 5 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH (SGB) FÜNFTES BUCH (V) - GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 20. DEZEMBER 1988, BGBL. I S. 2477) § 87 BUNDESMANTELVERTRAG, EINHEITLICHER BEWERTUNGSMAßSTAB, BUNDESEINHEITLICHE ORIENTIERUNGSWERTE (1) Die Kassenärztlichen ...
§ 9 AMG - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 9 DER VERANTWORTLICHE FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN (1) Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers ...
§ 18 ApBetrO - Einzelnorm*
... und die Darreichungsform, 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten, 5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, 6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes, 7. das Datum der Bestellung und der Abgabe ...
Anlage 4 TfV - Einzelnorm*
... einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Allgemeine Anforderungen 1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können: a) plötzliche Bewusstlosigkeit; b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der ...
§ 7 HWG - Einzelnorm*
... oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
Anlage 4 PPBV - Einzelnorm*
... Neueinstellung (z. B. Antikonvulsiva, Insulintherapie)   KS4 Hochaufwendige Leistungen Zu mindestens neun verschiedenen Uhrzeiten Verabreichung der Arzneimittel, die der Patient nicht selbständig einnehmen kann, bei massiver Abwehr/Widerständen/Uneinsichtigkeit bei der Verabreichung von Arzneimitteln ...
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