zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 12 BERICHTE UND BEURTEILUNG VON EINZELMESSUNGEN (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 3 FEUERUNG (1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 13 STÖRUNGEN DES BETRIEBES (1) Ergibt sich aus Messungen und sonstigen offensichtlichen Wahrnehmungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 4 EMISSIONSGRENZWERTE Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß 1. die Emissionen von Kohlenmonoxid ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 14 ÜBERGANGSREGELUNGEN (1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung nach Ablauf ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 5 ABLEITBEDINGUNGEN FÜR ABGASE Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 15 UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT Der Betreiber der biologischen Abfallbehandlungsanlage hat ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 6 ANZEIGE Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 16 ZULASSUNG VON AUSNAHMEN Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Kapselung von ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR FEUERBESTATTUNG - 27. BIMSCHV) § 7 KONTINUIERLICHE MESSUNGEN (1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die 1. den Volumengehalt ...