zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 101 ANWENDUNGSBEREICH Für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 19 DURCHFÜHRUNG DER SITUATIONSAUFGABE ODER ARBEITSPROBE UND DER PRAKTISCHEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 66A LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN (1) Während der Dämmerung, der Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge 1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht, 2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 102 VERTRAGSINHALT (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 20 DURCHFÜHRUNG SCHRIFTLICHER PRÜFUNGEN, BEWERTUNG (1) Für die Durchführung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 29 UNTERSUCHUNG DER KRAFTFAHRZEUGE UND ANHÄNGER (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 67 LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN AN FAHRRÄDERN (1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 102A ANZEIGEPFLICHT Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 21 BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN UND BERECHNUNG DER PRÜFUNGSERGEBNISSE ...