zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR EMISSIONSBEGRENZUNG VON LEICHTFLÜCHTIGEN HALOGENIERTEN ORGANISCHEN VERBINDUNGEN - 2. BIMSCHV) § 16 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (1) Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur betrieben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR EMISSIONSBEGRENZUNG VON LEICHTFLÜCHTIGEN HALOGENIERTEN ORGANISCHEN VERBINDUNGEN - 2. BIMSCHV) § 17 BERICHTERSTATTUNG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, UNTERRICHTUNG DER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR EMISSIONSBEGRENZUNG VON LEICHTFLÜCHTIGEN HALOGENIERTEN ORGANISCHEN VERBINDUNGEN - 2. BIMSCHV) § 19 ZULASSUNG VON AUSNAHMEN (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR EMISSIONSBEGRENZUNG VON LEICHTFLÜCHTIGEN HALOGENIERTEN ORGANISCHEN VERBINDUNGEN - 2. BIMSCHV) SCHLUßFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 2 AUSRÜSTUNG Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 3 LAGERUNG (1) Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern. (2) An Bunkern ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 4 EMISSIONSWERT (1) Anlagen im Sinne des § 1 sind so zu betreiben, daß die Massenkonzentration an Staub und Spänen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 6 ZULASSUNG VON AUSNAHMEN Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 8 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 10 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. ...