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FÜR DIE GRUNDVERSORGUNG VON HAUSHALTSKUNDEN UND DIE ERSATZVERSORGUNG MIT GAS AUS DEM NIEDERDRUCKNETZ (GASGRUNDVERSORGUNGSVERORDNUNG - GASGVV) § 12 ABRECHNUNG (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums ...
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GESETZ ZUR GLEICHSTELLUNG MIT ZUSATZVERSORGUNGSSYSTEMEN DES BEITRITTSGEBIETS (ZUSATZVERSORGUNGSSYSTEM-GLEICHSTELLUNGSGESETZ - ZVSG) § 8 ABRECHNUNG DER AUFWENDUNGEN (1) Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ...
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VON AUFWENDUNGEN FÜR DIE GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG DER IN WERKSTÄTTEN BESCHÄFTIGTEN BEHINDERTEN (AUFWENDUNGSERSTATTUNGS-VERORDNUNG) § 2 ABRECHNUNG Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. * zum Seitenanfang * Impressum ...
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