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Trefferliste für 'bundesversorgungsgesetz'
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- § 14 LA-EG-Saar - Einzelnorm



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IM SAARLAND (LA-EG-SAAR) § 14 BERÜCKSICHTIGUNG VON EINKÜNFTEN BEI DER KRIEGSSCHADENRENTE Soweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf das Bundesversorgungsgesetz Bezug genommen ist, umfaßt diese Bezugnahme auch die im Saarland geltenden entsprechenden Vorschriften. Bei der Anwendung des § ...
- § 13 9. RAG - Einzelnorm



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DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (NEUNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 9. RAG) § 13 (1) Soweit bei den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt ...
- § 139 SGB XIV - Einzelnorm



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WELTKRIEGE Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädigungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem ...
- § 17 OrdenNachwV - Einzelnorm



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über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des ersten oder zweiten Weltkrieges; 7. bei Verwundeten oder Beschädigten, die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder die zu irgendeinem Zeitpunkt einen Antrag auf Versorgung gestellt haben, die Angabe des Versorgungsamtes, bei dem die ...
- § 146 SGB XIV - Einzelnorm



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erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach Kapitel 7. (2) Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 Leistungen der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz erhalten haben, können nach Feststellung des monatlichen Betrags nach § 144 Leistungen im Sinne des Absatzes 1 beantragen. Der ...
- HStruktG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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Art 22 Bundessozialhilfegesetz § 1 § 2 Art 23 Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld § 1 § 2 Art 24 Bundesversorgungsgesetz § 1 § 2 Art 25 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Art 26 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ...
- § 24 3. DV-BEG - Einzelnorm



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Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen, 3. Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, 4. Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, sofern diese wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden ...
- § 155 SGB XIV - Einzelnorm



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155 KOSTENTRAGUNG (1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch am 31. Dezember 2023 1. auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häftlingshilfegesetz beruhte, in Höhe von 94,5 Prozent der Ausgaben, die den Ländern entstehen, 2. auf dem Zivildienstgesetz ...
- Art 4 KOVZusVtrAUTG - Einzelnorm



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DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER KRIEGSOPFERVERSORGUNG UND BESCHÄFTIGUNG SCHWERBESCHÄDIGTER ART 4 Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz besitzen ...
- § 158 SGB XIV - Einzelnorm



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zu 1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen, 2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie 3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts ...
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