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Trefferliste für 'stpo'
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- § 111m StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111M VERWALTUNG BESCHLAGNAHMTER ODER GEPFÄNDETER GEGENSTÄNDE (1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft
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- § 161 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 161 ALLGEMEINE ERMITTLUNGSBEFUGNIS DER STAATSANWALTSCHAFT (1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst
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- § 254 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 254 VERLESUNG EINES RICHTERLICHEN PROTOKOLLS BEI GESTÄNDNIS ODER WIDERSPRÜCHEN (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können
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- § 349 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 349 ENTSCHEIDUNG OHNE HAUPTVERHANDLUNG DURCH BESCHLUSS (1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das
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- § 427 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 427 BEFUGNISSE DES EINZIEHUNGSBETEILIGTEN IM HAUPTVERFAHREN (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen
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- § 494 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 494 BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG VON DATEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere
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- § 58 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 58 VERNEHMUNG; GEGENÜBERSTELLUNG (1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig
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- § 111n StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111N HERAUSGABE BEWEGLICHER SACHEN (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr
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- § 161a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 161A VERNEHMUNG VON ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGEN DURCH DIE STAATSANWALTSCHAFT (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten
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- § 255 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 255 PROTOKOLLIERUNG DER VERLESUNG In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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