Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'verkauf'

Dokument 41 - 50 von 580 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 3 MauerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 3 VERWENDUNG IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE (1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen ...
§ 4 MauerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 4 ANTRAGSFRIST Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren ...
§ 5 MauerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 5 FONDS (1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen ...
§ 6 MauerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 6 RECHTSVERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ...
Eingangsformel SonntVerkV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I ...
§ 7 MauerG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 7 RECHTSWEG (1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. ...
§ 1 SonntVerkV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN § 1  (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1. von frischer Milch:Verkaufsstellen ...
§ 2 SonntVerkV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN § 2  - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 3 SonntVerkV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN § 3  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
Schlußformel SonntVerkV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN SCHLUßFORMEL  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 next

neue Volltext-Suche