zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 3 VERWENDUNG IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE (1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 4 ANTRAGSFRIST Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 5 FONDS (1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 6 RECHTSVERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKAUF VON MAUER- UND GRENZGRUNDSTÜCKEN AN DIE FRÜHEREN EIGENTÜMER (MAUERGRUNDSTÜCKSGESETZ - MAUERG) § 7 RECHTSWEG (1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN § 1 (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1. von frischer Milch:Verkaufsstellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN § 2 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN § 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF BESTIMMTER WAREN AN SONN- UND FEIERTAGEN SCHLUßFORMEL Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *