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DIE GEWÄHRUNG VON AUSLANDSZUSCHLÄGEN (AUSLANDSZUSCHLAGSVERORDNUNG - AUSLZUSCHLV) § 2 ZUSCHLAG ZUM AUSLANDSZUSCHLAG NACH § 53 ABSATZ 1 SATZ 5 DES BUNDESBESOLDUNGSGESETZES (1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich ...
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GEWÄHRUNG VON AUSLANDSZUSCHLÄGEN (AUSLANDSZUSCHLAGSVERORDNUNG - AUSLZUSCHLV) § 5B GELTUNG DER §§ 5 UND 5A IN DEN FÄLLEN DES § 53 ABSATZ 6 SATZ 7 DES BUNDESBESOLDUNGSGESETZES In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend ...
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§ 11 §§ 12 und 13 (weggefallen) § 14 § 15 Abschnitt 4 Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes § 16 Abschnitt 5 Vorschriften für den Bereich der Länder § 17 § 18 Art V Schlußvorschriften Abschnitt 1 Änderung ...
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