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Trefferliste für 'egbgb'

Dokument 41 - 50 von 258 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Art 233 § 5 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 5 MITBENUTZUNGSRECHTE (1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem belasteten Grundstück, soweit ...
Art 249 § 1 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 INFORMATIONSPFLICHTEN BEI VERBRAUCHERBAUVERTRÄGEN Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung ...
Art 224 § 3 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 3 NAME DES KINDES (1) Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburtsnamen. § 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c und 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben ...
Art 233 § 6 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 6 HYPOTHEKEN (1) Für die Übertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, gelten die Vorschriften ...
Art 249 § 2 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 INHALT DER BAUBESCHREIBUNG (1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. allgemeine ...
Art 229 § 1 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR BESCHLEUNIGUNG FÄLLIGER ZAHLUNGEN (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor ...
Art 233 § 7 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 7 AM TAG DES WIRKSAMWERDENS DES BEITRITTS SCHWEBENDE RECHTSÄNDERUNGEN (1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den ...
Art 249 § 3 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 3 WIDERRUFSBELEHRUNG (1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung ...
Art 229 § 2 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM GESETZ VOM 27. JUNI 2000 Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind ...
Art 233 § 8 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 8 RECHTSVERHÄLTNISSE NACH § 459 DES ZIVILGESETZBUCHS Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen ...
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