, umso höher die Genauigkeit.



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... GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 38 RECHTSSTELLUNG; INNERE ORDNUNG (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft haben die gleichen Rechte und ...



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... GESETZ ÜBER DIE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FORMWECHSEL UND GRENZÜBERSCHREITENDER SPALTUNG (MGFSG) § 29 RECHTSSTELLUNG; INNERE ORDNUNG (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft haben die gleichen ...



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... VON VORRECHTEN UND BEFREIUNGEN AN DAS WIRTSCHAFTS- UND HANDELSBÜRO DER SONDERVERWALTUNGSREGION HONGKONG DER VOLKSREPUBLIK CHINA IN BERLIN ART 2 RECHTSSTELLUNG (1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere a) Verträge schließen, b) bewegliches ...