zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 7 ANFORDERUNGEN AN DIE EINGESETZTEN PERSONEN Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die 1. zuverlässig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 8 ZUVERLÄSSIGKEIT; DEM BEWACHUNGSUNTERNEHMEN VORZULEGENDE UNTERLAGEN (1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn 1. sie rechtskräftig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 9 PERSÖNLICHE EIGNUNG (1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 11 ANFORDERUNGEN AN DIE GESCHÄFTSLEITUNG SOWIE AN DIE MIT DER LEITUNG DES BETRIEBES ODER EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG BEAUFTRAGTEN PERSONEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 12 BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 13 AUFZEICHNUNGS- UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN (1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 16 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 17 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) INHALTSÜBERSICHT § 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes § 2 Verpflichtungen privater Unternehmen § 3 Anerkannte Stelle zur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 1 ZWECK DER VERORDNUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES (1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr ...