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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 41 - 50 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 7 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 7 ANFORDERUNGEN AN DIE EINGESETZTEN PERSONEN Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die 1. zuverlässig ...
§ 8 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 8 ZUVERLÄSSIGKEIT; DEM BEWACHUNGSUNTERNEHMEN VORZULEGENDE UNTERLAGEN (1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn 1. sie rechtskräftig ...
§ 9 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 9 PERSÖNLICHE EIGNUNG (1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder ...
§ 11 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 11 ANFORDERUNGEN AN DIE GESCHÄFTSLEITUNG SOWIE AN DIE MIT DER LEITUNG DES BETRIEBES ODER EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG BEAUFTRAGTEN PERSONEN ...
§ 12 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 12 BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung ...
§ 13 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 13 AUFZEICHNUNGS- UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN (1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte ...
§ 16 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 16 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
§ 17 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 17 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
Inhaltsübersicht SeeEigensichV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) INHALTSÜBERSICHT  § 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes § 2 Verpflichtungen privater Unternehmen § 3 Anerkannte Stelle zur ...
§ 1 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 1 ZWECK DER VERORDNUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES (1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr ...
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