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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 19 KHG - Einzelnorm



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Krankenhausgesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungsausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7 entsprechend anzuwenden ...
- § 6 AMGZSAV - Einzelnorm



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VOM ACHTEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES § 55 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes findet keine Anwendung, wenn die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel von den zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zum Zwecke ...
- § 13 DiPAV - Einzelnorm



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DEM ELFTEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (DIGITALE PFLEGEANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIPAV) § 13 EINLEITUNG DES VERWALTUNGSVERFAHRENS Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Eine Änderung oder Ergänzung ...
- § 2 FDZGesV - Einzelnorm



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des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Forschungsdatenzentrum) getrennt. (2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr. (3) Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben ...
- § 115c SGB 5 - Einzelnorm



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dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag ...
- § 6 BtMBinHV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BETÄUBUNGSMITTEL-BINNENHANDELSVERORDNUNG (BTMBINHV) § 6 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist die BtM-Nummern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die vom Bundesinstitut
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- Anlage 1 TAMG - Einzelnorm



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DER NUTZUNGSARTEN (Fundstelle: BGBl. I 2022, 2859 - 2860) 1 2 3 4 Laufende Nummer Nutzungsart Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittel- verwendung 1. Rinder (Bos taurus) 1.1 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ...
- § 5 ApBetrO - Einzelnorm



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Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch, 2. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind, 3. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde ...
- § 2 TFGMV - Einzelnorm



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zur Art und Schwere der Gerinnungsstörung bei Hämophilie sowie therapeutische Daten zum Auftreten, zur Behandlung einschließlich der angewendeten Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sowie Daten zu Komplikationen wie zum Verlauf von Blutungen und damit verbundenen ...
- § 2 DiGAV - Einzelnorm



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-VERORDNUNG - DIGAV) § 2 ANTRAGSINHALT (1) Der von dem Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellende Antrag enthält Angaben über die Anforderungen nach § 139e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zudem enthält ...
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