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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 17 MedCanG - Einzelnorm



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zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die von diesem beauftragten Personen. Abweichend von Satz 1 unterliegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte und Apotheken ...
- § 1 PEhrlInstZustV - Einzelnorm



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-EHRLICH-INSTITUTS § 1 Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind 1. homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten, 2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen ...
- § 27 AlkStG - Einzelnorm



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durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte, 2. unvergällt zur Herstellung von Essig, 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, 4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, 5. unvergällt zur ...
- § 301a SGB 5 - Einzelnorm



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und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung, 5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel, 6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine ...
- § 2 PEhrlInstZustV - Einzelnorm



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-EHRLICH-INSTITUTS § 2 Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für 1. Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten, 2. BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung ...
- § 6 BtMBinHV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BETÄUBUNGSMITTEL-BINNENHANDELSVERORDNUNG (BTMBINHV) § 6 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist die BtM-Nummern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die vom Bundesinstitut
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- Anlage 4 FeV - Einzelnorm



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mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein – – 4.1.2 – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja, kardiologische Untersuchung ja, kardiologische Untersuchung Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien ...
- § 19 KHG - Einzelnorm



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Krankenhausgesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungsausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7 entsprechend anzuwenden ...
- § 7 BBhV - Einzelnorm



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des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit ...
- § 1 ApoG - Einzelnorm



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(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel. (2) Wer eine Apotheke und ...
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