weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM GESETZ ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSFRAGEN (ENTSCHÄDIGUNGSGESETZ - ENTSCHG) § 8 ENTSCHÄDIGUNG BEI ABZUG VON LASTENAUSGLEICH (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 1 GEGENSTAND Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Glaser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM GESETZ ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSFRAGEN (ENTSCHÄDIGUNGSGESETZ - ENTSCHG) § 9 ENTSCHÄDIGUNGSFONDS (1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 2 MEISTERPRÜFUNGSBERUFSBILD Im Glaser-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM GESETZ ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSFRAGEN (ENTSCHÄDIGUNGSGESETZ - ENTSCHG) § 10 EINNAHMEN DES ENTSCHÄDIGUNGSFONDS (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: 1. von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 3 ZIEL UND GLIEDERUNG DES TEILS I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM GESETZ ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSFRAGEN (ENTSCHÄDIGUNGSGESETZ - ENTSCHG) § 11 BEWIRTSCHAFTUNG DES ENTSCHÄDIGUNGSFONDS (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 4 MEISTERPRÜFUNGSPROJEKT (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM GESETZ ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSFRAGEN (ENTSCHÄDIGUNGSGESETZ - ENTSCHG) § 12 ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN (1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Für nach ...