zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FERTIGUNGSMECHANIKER UND ZUR FERTIGUNGSMECHANIKERIN* § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FERTIGUNGSMECHANIKER UND ZUR FERTIGUNGSMECHANIKERIN* § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIESCHUHMACHER UND ZUR ORTHOPÄDIESCHUHMACHERIN* (ORTHOPÄDIESCHUHMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHOPSCHUHMAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIESCHUHMACHER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN *) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEGELMACHER UND ZUR SEGELMACHERIN (Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572) Abschnitt A: Berufsprofilgebende ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTIL- UND MODENÄHER UND ZUR TEXTIL- UND MODENÄHERIN* (TEXTIL- UND MODENÄHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - TEXMODNÄHERAUSBV) ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTIL- UND MODENÄHER UND ZUR TEXTIL ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTIL- UND MODESCHNEIDER UND ZUR TEXTIL- UND MODESCHNEIDERIN* (TEXTIL- UND MODESCHNEIDERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - TEXMODSCHNEIDERAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTIL ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEILER UND ZUR SEILERIN *) (SEILER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEILAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SEILER UND ZUR SEILERIN *) (SEILER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEILAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden ...