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Trefferliste für 'aeg'
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- § 18 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18 ERFORDERNIS DER PLANFESTSTELLUNG UND VORLÄUFIGE ANORDNUNG (1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist
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- § 18a AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18A ANHÖRUNGSVERFAHREN (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
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- § 18b AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18B PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS, PLANGENEHMIGUNG (1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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- § 18c AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18C RECHTSWIRKUNGEN DER PLANFESTSTELLUNG UND DER PLANGENEHMIGUNG Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung
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- § 18d AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18D PLANÄNDERUNG VOR FERTIGSTELLUNG DES VORHABENS Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des
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- § 18e AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18E RECHTSBEHELFE (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit
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- § 18f AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18F VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht
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- § 18g AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 18G PROGNOSTIZIERTE VERKEHRSENTWICKLUNG (1) Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß
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- § 19 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 19 VERÄNDERUNGSSPERRE, VORKAUFSRECHT (1) Vom Beginn der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird
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- § 20 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 20 PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN IM TRANSEUROPÄISCHEN VERKEHRSNETZ (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das 1. im Kernnetzkorridor nach
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