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UND DEN INHALT DER DECKUNGSREGISTER NACH DEM PFANDBRIEFGESETZ UND DIE AUFZEICHNUNG DER EINTRAGUNGEN (DECKUNGSREGISTERVERORDNUNG - DECKREGV) § 17 AUFBEWAHRUNG DURCH DIE BUNDESANSTALT Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff ...
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VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DER PERSONALAKTEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR DEN ZIVILDIENST (ZIVILDIENST-PERSONALAKTENVERORDNUNG - ZDPERSAV) § 6 AUFBEWAHRUNG DER PERSONALAKTE (1) Die Personalakte wird während der Bearbeitung vom zuständigen Personal und im Übrigen in einer Registratur aufbewahrt und vor unbefugter ...
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DURCH DAS BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK 1 (BSI-ZERTIFIZIERUNGS- UND -ANERKENNUNGSVERORDNUNG - BSIZERTV) § 3 VORLAGE UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN UND SONSTIGEN BEWEISMITTELN (1) Der Antrag, die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und die im Zertifizierungs- oder Anerkennungsverfahren ...
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UND IHRER STELLVERTRETERINNEN DURCH SOLDATINNEN DER BUNDESWEHR (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN-WAHLVERORDNUNG SOLDATINNEN - SGLEIBWV) § 23 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der ...
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