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Trefferliste für 'aufbewahrung'

Dokument 51 - 60 von 765 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 93 GenG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE ERWERBS- UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFTEN (GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 93 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen ...
§ 17 DeckRegV - Einzelnorm****
... UND DEN INHALT DER DECKUNGSREGISTER NACH DEM PFANDBRIEFGESETZ UND DIE AUFZEICHNUNG DER EINTRAGUNGEN (DECKUNGSREGISTERVERORDNUNG - DECKREGV) § 17 AUFBEWAHRUNG DURCH DIE BUNDESANSTALT Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff ...
§ 6 ZDPersAV - Einzelnorm****
... VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DER PERSONALAKTEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR DEN ZIVILDIENST (ZIVILDIENST-PERSONALAKTENVERORDNUNG - ZDPERSAV) § 6 AUFBEWAHRUNG DER PERSONALAKTE (1) Die Personalakte wird während der Bearbeitung vom zuständigen Personal und im Übrigen in einer Registratur aufbewahrt und vor unbefugter ...
§ 3 BSIZertV - Einzelnorm****
... DURCH DAS BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK 1 (BSI-ZERTIFIZIERUNGS- UND -ANERKENNUNGSVERORDNUNG - BSIZERTV) § 3 VORLAGE UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN UND SONSTIGEN BEWEISMITTELN (1) Der Antrag, die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und die im Zertifizierungs- oder Anerkennungsverfahren ...
§ 23 SGleibWV - Einzelnorm****
... UND IHRER STELLVERTRETERINNEN DURCH SOLDATINNEN DER BUNDESWEHR (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN-WAHLVERORDNUNG SOLDATINNEN - SGLEIBWV) § 23 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der ...
§ 66 BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 66 AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTEN Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 78 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSERGÄNZUNGSGESETZ § 78 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer ...
§ 152 HGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 152 AUFBEWAHRUNG DER GESCHÄFTSUNTERLAGEN; EINSICHT IN DIE GESCHÄFTSUNTERLAGEN (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung ...
§ 5 TextilKennzG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TEXTILKENNZEICHNUNGSGESETZ (TEXTILKENNZG) § 5 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN (1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, zwei Kalenderjahre lang aufzubewahren ...
§ 27 FuttMV 1981 - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FUTTERMITTELVERORDNUNG § 27 LAGERUNG UND AUFBEWAHRUNG EINER ZURÜCKGELASSENEN ENDPROBE Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ...
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