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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'
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- Anlage 23 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 23 (ZU § 187 ABSATZ 2 UND 3) BEWIRTSCHAFTUNGSKOSTEN (Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317) I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung 1. Verwaltungskosten (Basiswerte) jährlich je Wohnung * 230 Euro jährlich je Garage oder ähnlichen
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- § 167 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 167 BEWERTUNG DER BETRIEBSWOHNUNGEN UND DES WOHNTEILS (1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten
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- Anlage 24 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 24 (ZU § 190 ABSATZ 1 SATZ 3 UND ABSATZ 2 UND ANLAGE 23) REGELHERSTELLUNGSKOSTEN (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige
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- § 168 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 168 GRUNDBESITZWERT DES BETRIEBS DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT (1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus 1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2), 2. dem Wert der Betriebswohnungen
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- Anlage 25 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 25 (ZU § 191 SATZ 2) (Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317 - 2318) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert
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- § 169 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 169 TIERBESTÄNDE (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten
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- Anlage 26 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 26 (ZU § 193 ABSATZ 5 SATZ 3, § 194 ABSATZ 4 SATZ 1 SOWIE § 195 ABSATZ 4 SATZ 3 UND ABSATZ 6 SATZ 1) ABZINSUNGSFAKTOREN (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 71 - 76) Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw
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- § 170 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 170 UMLAUFENDE BETRIEBSMITTEL Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird. * zum Seitenanfang
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- Anlage 27 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 27 (ZU § 237 ABSATZ 2) LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2291) Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR Grundbetrag pro Ar 2,52 Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und
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- § 171 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 171 UMLAUFENDE BETRIEBSMITTEL Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende
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