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- § 27 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 27 BETEILIGUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN (1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten
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- § 25 EGAktG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 25 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU DEM GESETZ FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN UND MÄNNERN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST (1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach ...
- § 33 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 33 EINSPRUCHSRECHT UND EINSPRUCHSVERFAHREN (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Einspruchsrecht
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- § 2 HilfetelefonG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 2 AUFGABEN (1) Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten
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- § 4 HilfetelefonG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 4 ANFORDERUNGEN AN DIE HILFELEISTUNG (1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte
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- § 40 BGleiG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 40 ÜBERGANGSBESTIMMUNG Gleichstellungspläne, die am 12. August 2021 bestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten
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- § 7 HilfetelefonG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 7 SACHSTANDSBERICHT; EVALUATION (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben veröffentlicht
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- § 30 MuSchG - Einzelnorm



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, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 30 AUSSCHUSS FÜR MUTTERSCHUTZ (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen ...
- § 26l EGAktG - Einzelnorm



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ZUM AKTIENGESETZ § 26L ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER REGELUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST (1) Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach § 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes ...
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