zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 16A VERBOT DER BARZAHLUNG BEIM ERWERB VON IMMOBILIEN (1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, kann eine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 17 AUSFÜHRUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN DURCH DRITTE, VERTRAGLICHE AUSLAGERUNG (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 18 EINRICHTUNG DES TRANSPARENZREGISTERS UND REGISTERFÜHRENDE STELLE (1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 19 ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN (1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 19A ANGABEN ZU IMMOBILIEN Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 19B ERFASSUNG UND ZUORDNUNG VON IMMOBILIEN (1) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 20 TRANSPARENZPFLICHTEN IM HINBLICK AUF BESTIMMTE VEREINIGUNGEN (1) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 20A AUTOMATISCHE EINTRAGUNG FÜR VEREINE (1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 21 TRANSPARENZPFLICHTEN IM HINBLICK AUF BESTIMMTE RECHTSGESTALTUNGEN (1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die in § 19 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 22 ZUGÄNGLICHE DOKUMENTE UND DATENÜBERMITTLUNG AN DAS TRANSPARENZREGISTER, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach ...