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Trefferliste für 'umsatzsteuer'
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- Anlage I Kap IV B II EinigVtr - Einzelnorm



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-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen." cc) Absatz 3 wird gestrichen. b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den ...
- § 17b UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 17B GELANGENSNACHWEIS BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN IN BEFÖRDERUNGS- UND VERSENDUNGSFÄLLEN (1) Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
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- § 17c UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 17C NACHWEIS BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN IN BEARBEITUNGS- ODER VERARBEITUNGSFÄLLEN Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch
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- § 18 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 18 BUCHMÄßIGER NACHWEIS BEI UMSÄTZEN FÜR DIE SEESCHIFFAHRT UND FÜR DIE LUFTFAHRT Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend
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- § 19 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 19 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 20 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 20 BELEGMÄßIGER NACHWEIS BEI STEUERFREIEN LEISTUNGEN, DIE SICH AUF GEGENSTÄNDE DER AUSFUHR ODER EINFUHR BEZIEHEN (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder
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- § 21 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 21 BUCHMÄßIGER NACHWEIS BEI STEUERFREIEN LEISTUNGEN, DIE SICH AUF GEGENSTÄNDE DER AUSFUHR ODER EINFUHR BEZIEHEN Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr
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- § 22 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 22 BUCHMÄßIGER NACHWEIS BEI STEUERFREIEN VERMITTLUNGEN (1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen
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- § 23 UStDV - Einzelnorm



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- § 24 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 24 ANTRAGSFRIST FÜR DIE STEUERVERGÜTUNG UND NACHWEIS DER VORAUSSETZUNGEN (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
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