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Trefferliste für 'waffg'
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- § 21 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 21 GEWERBSMÄßIGE WAFFENHERSTELLUNG, WAFFENHANDEL (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder
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- § 21a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 21A STELLVERTRETUNGSERLAUBNIS Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt
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- § 22 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 22 FACHKUNDE (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle
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- § 23 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 23 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 24 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 24 KENNZEICHNUNGSPFLICHT, MARKENANZEIGEPFLICHT (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen
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- § 25 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 25 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24 1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung
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- § 25a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 25A ANORDNUNGEN ZUR KENNZEICHNUNG Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen,
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- § 26 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 26 NICHTGEWERBSMÄßIGE WAFFENHERSTELLUNG (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten
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- § 27 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 27 SCHIEßSTÄTTEN, SCHIEßEN DURCH MINDERJÄHRIGE AUF SCHIEßSTÄTTEN (1) Wer 1. eine ortsfeste Anlage oder 2. eine ortsveränderliche Anlage,die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen
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- § 27a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 27A SICHERHEITSTECHNISCHE PRÜFUNG VON SCHIEßSTÄTTEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen
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