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Trefferliste für 'eeg'

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§ 92 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 92 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU HERKUNFTSNACHWEISEN UND REGIONALNACHWEISEN Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem ...
§ 38i EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38I (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 93 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 93 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU ANFORDERUNGEN AN GRÜNEN WASSERSTOFF (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ...
§ 39 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39 GEBOTE FÜR BIOMASSEANLAGEN (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen ...
§ 94 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 94 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU SYSTEMDIENLICHEM ANLAGENBETRIEB Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und ...
§ 39a EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39A SICHERHEITEN FÜR BIOMASSEANLAGEN Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt ...
§ 95 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 95 WEITERE VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Höchstwerte nach den ...
§ 39b EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39B HÖCHSTWERT FÜR BIOMASSEANLAGEN (1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Höchstwert verringert ...
§ 96 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 96 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92 und 93 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. (2) Wenn ...
§ 39c EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39C AUSSCHLUSS VON GEBOTEN FÜR BIOMASSEANLAGEN Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot ...
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