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Trefferliste für 'meldepflichten'
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- § 6 CWÜV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM CHEMIEWAFFENÜBEREINKOMMEN (CWÜV) § 6 MELDEPFLICHTEN BEI EIN- UND AUSFUHR (1) Wer 1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der
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- § 22 WpHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN WERTPAPIERHANDEL (WERTPAPIERHANDELSGESETZ - WPHG) § 22 MELDEPFLICHTEN (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten
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- § 32 BSIG - Einzelnorm



... BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK UND ÜBER DIE SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK VON EINRICHTUNGEN (BSI-GESETZ - BSIG) § 32 MELDEPFLICHTEN (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt ...
- § 24d DirektZahlDurchfV - Einzelnorm



... BETRIEBE IM RAHMEN VON STÜTZUNGSREGELUNGEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK (DIREKTZAHLUNGEN-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - DIREKTZAHLDURCHFV) § 24D MELDEPFLICHTEN (1) Nach der Bekanntgabe einer Feststellung nach § 24c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 hat ein Betriebsinhaber der zuständigen Behörde ...
- § 281c SGB 6 - Einzelnorm



... (SGB) SECHSTES BUCH (VI) - GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 18. DEZEMBER 1989, BGBL. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 281C MELDEPFLICHTEN IM BEITRITTSGEBIET Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig ...
- § 11 MinÖlAV - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER EINEN MINERALÖLAUSGLEICH IN EINER VERSORGUNGSKRISE (MINERALÖLAUSGLEICHS-VERORDNUNG) § 11 MELDEPFLICHTEN (1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei Inkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internationalen Energieagentur zum Erhebungskreis ...
- § 27 KVLG 1989 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITES GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER LANDWIRTE (KVLG 1989) § 27 MELDEPFLICHTEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UNTERNEHMER UND FRÜHERER VERSICHERTER (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit
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- § 28 KVLG 1989 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITES GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER LANDWIRTE (KVLG 1989) § 28 MELDEPFLICHTEN BEI WEHRDIENST UND ZIVILDIENST Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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- § 29 KVLG 1989 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITES GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER LANDWIRTE (KVLG 1989) § 29 MELDEPFLICHTEN BEI BEZUG EINER RENTE NACH DEM GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE ODER EINER RENTE DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG (1) Wer eine der in § 2 Abs. 1
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- § 31 KVLG 1989 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITES GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER LANDWIRTE (KVLG 1989) § 31 MELDEPFLICHTEN BESTIMMTER VERSICHERUNGSPFLICHTIGER Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
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