Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden 
- 1.
- Beginn und Höhe der Rente, 
- 2.
- Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge, 
- 3.
- Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.